86-jähriger - Entzug der Fahrerlaubnis bei Weigerung sich MPU zu unterziehen!
Gerade bei Kraftfahrern in hohem Lebensalter bedarf es der Prüfung, ob Mängel im Leistungsvermögen durch eine umsichtige, selbstkritische und verantwortungsbewusste Fahrweise möglicherweise aufgefangen werden können.
Die zuständige Behörde entzog einem 86-jährigen mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis, weil dieser sich weigerte, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen. Der 86-jährige hatte durch einen von ihm verursachten Verkehrsunfall Zweifel an seiner Fahreignung hervorgerufen. Auf Verlangen der Fahrerlaubnisbehörde wurde er fachärztlich untersucht. Dabei wurde eine Verzögerung der Reaktions- und Koordinationsfähigkeit mit verstärkender Tendenz festgestellt. Die Behörde ordnete deshalb die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, um die Auswirkung dieses Befundes auf die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu überprüfen. Der Kraftfahrer weigerte sich und machte geltend, die fachärztliche Untersuchung sei ungenügend, weil seine zwischenzeitlich behobene Sehschwäche übersehen worden sei. Da nach geltendem Recht aus der unberechtigten Weigerung eines Kraftfahrers sich untersuchen zu lassen, auf seine Nichteignung geschlossen werden darf, entzog ihm die Behörde mit sofort vollziehbarem Bescheid die Fahrerlaubnis. Das VG Mainz hat die behördliche Entscheidung bestätigt und dementsprechend den Antrag des 86-jährigen auf Aussetzung des sofortigen Vollzuges abgelehnt.
Nach Ansicht des Gerichts sei die Behörde zur Anforderung des medizinisch-psychologischen Gutachtens berechtigt gewesen. Gerade bei Kraftfahrern in hohem Lebensalter bedürfe es der Prüfung, ob Mängel im Leistungsvermögen durch eine umsichtige, selbstkritische und verantwortungsbewusste Fahrweise möglicherweise aufgefangen werden können.
(VG Mainz, Beschl. v. 27.6.2001)
Quelle: Pressemitteilung des VG Mainz Nr. 15/2001 [MPU]
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