Idiotentest bei Alkoholmissbrauch
Zur Rechtmäßigkeit einer Anordnung der Verkehrsbehörde, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Klärung der Frage beizubringen, ob bei einem Fahrerlaubnisinhaber Alkoholmissbrauch anzunehmen ist.
Die Fahrerlaubnis der Ast. wurde von der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde eingezogen, weil sie sich weigerte, ein med.-psych. Gutachten - trotz Zweifel an ihrer Fahreignung - beizubringen. Den Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) hat das VG abgelehnt. Den Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen diese Entscheidung hat der VGH ebenfalls abgelehnt.
Die beabsichtigte Klage der Ast. gegen die Fahrerlaubnisentziehung habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zum einen zieht das Gericht - aus der Weigerung das Gutachten beizubringen - den Schluss, dass die Ast. zum Führen von Kfz voraussichtlich ungeeignet ist.
Zum anderen sei aber auch ein med.-psych. Gutachten beizubringen, wenn sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Diese Tatsachen würden hier vorliegen. So habe sich die Ast. kurz vor Mitternacht mit ihrem vierjährigen Kind in erheblich alkoholisiertem Zustand in einem Lokal aufgehalten. Nachdem der Wirt dieses Lokals deswegen die Polizei gerufen hat, habe sich die Ast. gegenüber den Polizisten aggressiv verhalten. Unter diesen Umständen könne es nicht als ihre Privatsache angesehen werden, in einer Bar dem Alkohol zuzusprechen. Das alkoholbedingt verantwortungslose Verhalten der Ast. ihrem Kind gegenüber als auch die Tatsache, dass sie acht Jahre zuvor ein Fahrzeug mit 1,79‰ geführt hat, würden auf Alkoholmissbrauch hindeuten.
(VGH Mannheim, Beschl. v. 22.1.2001 - 10 S 2032/00) Quelle: NZV 2001, 279-280 [§§ 13 Nr. 2, 46 III FeV]
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