Zum Verfahren auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
Im Verfahren auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis kann die Klärung von Eignungszweifeln wegen einer Alkoholproblematik in den Fällen, in denen ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkohol- konzentration (BAK) von 1,6‰ oder mehr geführt und deshalb die Fahrerlaubnis entzogen worden war, ausschließlich durch das medizinisch-psychologische Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung erfolgen. Die Stellungnahme eines freien Verkehrspsychologen, bei dem der Fahrerlaubnisbewerber wegen seiner Suchtproblematik in Behandlung war, ist ungeeignet. (Leitsatz des Gerichts)
Das AG Ludwigsburg hatte den Kläger (Kl.) wegen Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Der Kl. war trotz alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit (BAK von 1,92‰) mit seinem Pkw auf der Autobahn unterwegs gewesen. Nach Ablauf der Sperrfrist beantragte er die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis und legte - auf Anforderung des Landratsamts - ein Gutachten einer anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (TÜV) vor. Es kommt zum Ergebnis, dass aus medizinisch-psychologischer Sicht bei erneuter Verkehrsteilnahme mit hoher Wahrscheinlichkeit mit weiteren Alkoholdelikten gerechnet werden müsse. Dem Kl. wurde eine Suchtberatung empfohlen; eine zeitlich begrenzte Informations- und Motivationsgruppe für alkoholauffällige Kraftfahrer allein könne zur Aufarbeitung der Suchtproblematik nicht ausreichen. Der Kl. wandte sich in der Folgezeit an einen anerkannten Gutachter (Prof. Dr. med. K. M.). Auch er befürwortete ohne therapeutische Einzelberatung und Schulung zum weiteren Erkenntnis- und Einsichtsgewinn und vor allem auch zum Erlernen von Vermeidungsstrategien eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nicht. Sowohl das Landratsamt als auch das zuständige Regierungspräsidium lehnten vor dem Hindergrund der Alkoholvorgeschichte die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ab. Im anschließenden Klageverfahren legte der Kl. dem VG den Bericht eines freien Verkehrspsychologen vor, demzufolge er an 13 doppelstündigen Sitzungen im Rahmen einer Einzelbehandlung bei dem Verkehrspsychologen teilgenommen habe. Die Maßnahme sei nunmehr abgeschlossen. Außerdem verwies der Kl. auf Unterlagen mit Laborwerten über Blutuntersuchungen.
Das VG hat der Klage stattgegeben. Es hielt die Therapiemaßnahmen durch den Psychologen für ausreichend und verpflichtete das beklagte Landratsamt (Bekl.) über den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis erneut zu entscheiden. Die Berufung des Bekl. war erfolgreich.
Der VGH hat entschieden, dass der Kl. die Eignungsvoraussetzungen derzeit nicht erfülle. Der Bekl. habe sich zu Recht auf die Gutachten des TÜV und des Professors gestützt. Der Kl. habe zwar an einem Informations- und Motivationskurs für alkoholauffällige Verkehrsteilnehmer teilgenommen, die empfohlenen suchttherapeutischen Einzelberatungen seien indes nicht durchgeführt worden. Auf den Bericht des freien Verkehrspsychologen könne sich der Kl. schon deshalb nicht berufen, weil in seinem Fall die Eignungsbedenken nur durch das medizinisch-psychologische Gutachten einer anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung ausgeräumt werden könnten. Dies verlange die Fahrerlaubnisverordnung, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer BAK von 1,6‰ oder mehr geführt und deshalb die Fahrerlaubnis entzogen worden sei. Der Bericht eines freien Verkehrspsychologen genüge diesen Anforderungen nicht. Der Verordnungsgeber wolle mit diesem Erfordernis die Unparteilichkeit der Sachverständigen sicherstellen.
(VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 24.09.2001 - 10
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