Medizinisch-psychologisches Gutachten ("Idiotentest") schon bei einer einzigen erheblichen Verkehrsstraftat
Schon eine einzige erhebliche Verkehrsstraftat kann berechtigte Zweifel an der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs begründen. Deshalb darf im Verfahren auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von der Erlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten verlangt werden. Wird diese Begutachtung verweigert, führt dies zur Ablehnung des Fahrerlaubnisantrags.(Leitsatz des Gerichts)
(VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 25.07.2001 - 10 S 614/00)
Der 1954 geborene Kläger (Kl.) war im Jahre 1998 wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit Nötigung zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen, der Führerschein wurde eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Kl. vor Ablauf von weiteren sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Als der Kläger die Wiedererteilung beantragte, ordnete die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über die Kraftfahreignung des Kl. an. Dieser war zunächst damit einverstanden, lehnte es aber schließlich ab, sich einer Begutachtung zu unterziehen. Daraufhin wurde der Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis mit der Begründung abgelehnt, die straf- und verkehrsrechtliche Vorgeschichte rechtfertige durchaus Eignungsbedenken.. Widerspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Ebenso lehnte der VGH die Zulassung der Berufung ab.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass Zweifel an der Fahreignung nicht erst dann berechtigt seien, wenn der Antragsteller wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen habe. Vielmehr reiche eine einzige Straftat aus, wenn sie erheblich sei. In den einschlägigen Vorschriften des Fahrerlaubnisrechts werde der wiederholten Begehung von Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze der - nur - einmalige, dafür aber erhebliche Verstoß gegenübergestellt. Da der Kl. selbst die Erheblichkeit seiner 1998 abgeurteilten vorsätzlichen Verkehrsstraftat nicht bezweifelt habe und solche Zweifel auch nicht vorlägen, habe die Berufung nicht zugelassen werden können.
Quelle: PM VGH Baden-Württemberg [§ 2 IV StVG; § 11 III, VIII FeV]
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