Betrunkene Radfahrer riskieren ihren Führerschein
Auch ein betrunkener Radfahrer kann unter bestimmten Umständen seine Fahrerlaubnis verlieren; das gilt insbesondere dann, wenn er sich weigert, ein medizinisch-psychologisches Gutachten bezüglich seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorzulegen (.Leitsatz der Redaktion)
(VG Karlsruhe, Beschl. v. 25.03.2002 - 12 K 436/02; n. rkr.)
Der Antragsteller (Ast.) nahm mit einem Fahrrad am öffentlichen Straßenverkehr teil und geriet in eine Kontrolle. Die von ihm entnommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt von 1,68‰. Er wurde deswegen wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe verurteilt. Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde forderte ihn zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf. Der Ast. kam dem trotz mehrfacher Aufforderung nicht nach. Daraufhin wurde ihm unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis entzogen.
Das VG hat den Antrag des Ast. auf einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig weiter Auto fahren zu dürfen, abgelehnt. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Behörde habe vom Ast. zu Recht verlangt, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Denn dieser habe ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit 1,68‰ geführt. Nach der Fahrerlaubnisverordnung sei die Behörde verpflichtet, in diesem Fall die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu verlangen. Das gelte auch, wenn es sich um einen Ersttäter handle, der als Radfahrer im Straßenverkehr auffällig geworden sei. Weigere sich der Fahrerlaubnisinhaber, ein solches für ihn nachteiliges Gutachten der Fahrerlaubnisbehörde fristgerecht vorzulegen, dürfe diese auf die Nichteignung schließen. Sie brauche auch nicht abzuwarten, ob der Betreffende in nächster Zeit ein für ihn günstigeres medizinisch-psychologisches Gutachten vorlegen könne. Der Sofortvollzug der Fahrerlaubnisentziehung sei zum Schutze der Verkehrsteilnehmer ebenfalls gerechtfertigt.
Quelle: PM VG Karlsruhe [§ 316 StGB]
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