Rechtliche Zulässigkeit von Nachschulungspflicht und Verlängerung der Probezeit bei Fahranfängern
Die Regelungen, wonach Fahranfänger, die wegen erheblicher Verkehrsverstöße auffallen, zu einer Nachschulung verpflichtet werden können (Verlängerung der Probezeit), sind rechtlich nicht zu beanstanden. (Leitsatz der Redaktion)
(OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 12.03.2002 - 11244/01.OVG)
Nachdem die Klägerin (Kl.) als junge Führerscheininhaberin der Polizei aufgefallen war, als sie mit ihrem Fahrzeug 130 km/h statt der zugelassenen 100 km/h fuhr, wurde gegen sie eine Nachschulung angeordnet und ihre sog. Probezeit verlängert.
Dagegen wandte sich nunmehr die Kl. und wandte u.a. ein, dass eine derartige Einheitssanktion in keinem Verhältnis zur Geringfügigkeit der bei ihr vorliegenden Übertretung stehe.
Nachdem das VG die Klage abgewiesen hatte, blieb nun auch die dagegen gerichtete Berufung erfolglos.
Das Gericht stellte fest, dass jeder Fahranfänger sich in den ersten zwei Jahren nach Führerscheinerwerb besonders bewähren müsse. Wer in dieser Zeit durch einen schweren Verkehrsverstoß auffalle, zeige damit, dass es an dieser Bewährung noch fehle. Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h falle erheblich ins Gewicht, zumal nicht angepasste Geschwindigkeiten häufig Unfallursache seien.
Zwar würden Fahranfänger, für die die besondere Probezeit gelte, und sonstige Führerscheininhaber ungleich behandelt. Dies sei aber gerechtfertigt, weil Anfänger nach der Verkehrsunfallstatistik drei- bis viermal so häufig an Verkehrsunfällen beteiligt sind wie ältere Fahrer.
Anmerkung: Nach dem derzeit geltenden Recht wird die Fahrerlaubnis zunächst nur auf Probe erteilt. Die Probezeit dauert zwei Jahre. Begeht der Fahranfänger innerhalb der Probezeit eine schwerwiegende Zuwiderhandlung bzw. zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen, so muss er sich in einem sog. Aufbauseminar nachschulen lassen. Zudem verlängert sich die sog. Probezeit dann um weitere zwei Jahre.
Quelle: PM OVG Rheinland-Pfalz
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