Selbst der drohende Verlust des Arbeitsplatzes rechtfertigt keine vorläufige Erteilung der Fahrerlaubnis
Ein Bürger, dem die Fahrerlaubnis entzogen wurde, weil er im Zustand hochgradiger alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit am Straßenverkehr teilgenommen hat, hat selbst dann keinen Anspruch darauf, dass ihm vorläufig eine Fahrerlaubnis zum Führen bestimmter Kraftfahrzeuge auf bestimmten Strecken erteilt wird, wenn er auf die Fahrerlaubnis zur Erreichung seines Arbeitsplatzes dringend angewiesen ist.
(VG Trier, Beschl. v. 07.05.2002 - 1 L 398/02.TR; n.rkr.)
Dem Antragsteller (Ast.) wurde die Fahrerlaubnis bereits in den Jahren 1992 und 1993 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr entzogen. 1994 wurde ihm die Fahrerlaubnis unter Auflagen wiedererteilt. Im April 2001 wurde die Fahrerlaubnis erneut entzogen, weil er fahrlässig im Verkehr ein Fahrzeug geführt hatte, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Dabei wies er am betreffenden Tag eine Blutalkoholkonzentration von 1,9‰ auf.
Nach Ablauf der Sperrfrist beantragte der Mann die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Das von der zuständigen Behörde eingeholte Gutachten des TÜV fiel aber negativ aus. Daraufhin wandte er sich mit einem Eilantrag an das VG, weil er dringend auf die Fahrerlaubnis angewiesen sei. Sollte ihm diese nicht vorläufig erteilt werden, drohe ihm der Verlust des Arbeitsplatzes.
Das VG hat den Antrag abgelehnt. Die Behörde habe vorliegend zu Recht ein medizinisch-psychologisches Gutachten angeordnet. Diese Möglichkeit sei insbesondere eröffnet, wenn die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen gewesen sei oder wenn der Entzug der Fahrerlaubnis darauf beruhe, dass Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr gestanden hätten, Grund für den Entzug der Fahrerlaubnis gewesen seien. Beides sei hier der Fall.
Im Übrigen sei es so, dass ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen sei, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6‰ oder mehr geführt wurde. Vorliegend habe der Ast. bei dem Straßenverkehrsdelikt 1,9‰ aufgewiesen. Dem Ast. könne vor diesem Hintergrund nur dann eine Fahrerlaubnis erteilt werden, wenn er hinsichtlich seiner Fahreignung ein positives Gutachten beibringe. Selbst wenn der Antragsteller, wie er es vorgetragen habe, bis zum heutigen Tag abstinent gelebt habe, bedürfe es angesichts des von ihm früher an den Tag gelegten Trinkverhaltens einer erneuten umfassenden Exploration, um jeden vernünftigen Zweifel an dem Umstand, dass der er künftig keinen Alkohol mehr trinken werde, auszuschließen. Nur dann werde man angesichts des Grades seiner früheren Alkoholgewöhnung verantworten können, ihn überhaupt am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen.
Quelle: PM VG Trier
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