Anforderung einer MPU auch ohne rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat
1. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten darf nach Maßgabe des § 11 III 1 Nr. 4 FeV auch dann angefordert werden, wenn keine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat vorliegt, diese jedoch anhand des vorliegenden Sachverhalts festgestellt werden kann. 2. Der Eignungsausschlusstatbestand des § 11 I 3 FeV erfasst außer Verkehrsstraftaten allgemeine Straftaten dann, wenn sich aus ihnen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich der Führerscheinbewerber/-inhaber im Straßenverkehr nicht ordnungsgemäß verhalten wird. (Leitsätze des Gerichts)
(OVG Koblenz, Urt. v. 11.04.2000 - 7 A 11670/99)
Das Gericht führt in diesem Zusammenhang u. a. aus, dass für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis die Vorschriften über die Ersterteilung gelten (§ 6 I Nr. 1 lit. r StVG i. V. m. § 20 I FeV). Danach ist eine Fahrerlaubnis zu erteilen, wenn der Bewerber zum Führen von Kfz geeignet ist und nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat (§ 2 IV 1 StVG i. V. m. § 11 I 1 u. 3 FeV).
Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall gegeben. Es habe aus der Nichtbeibringung des geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 11 VIII FeV nicht auf die mangelnde Eignung des Klägers geschlossen werden dürfen, weil die Voraussetzungen für die Anforderung gar nicht vorgelegen hätten; des Weiteren konnte man ihm keine Verstöße gegen Strafgesetze vorwerfen, die eine Fahreignung ausschließen.
Es könne zwar die Beibringung eines Gutachtens bei der Neuerteilung gefordert werden, wenn der Entzug der Fahrerlaubnis wegen einer Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder der Kraftfahreignung stand oder bei der Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen, erfolgte. Es dürfe jedoch keine im Verkehrszentralregister getilgte Eintragung für die Eignungsbeurteilung herangezogen werden (Rehabilitationsgedanke). Dies gelte auch schon bei der Beantwortung der Frage, ob Eignungszweifel überhaupt gerechtfertigt sind (§ 28 II Nr. 1 StVG).
Quelle: NJW 2000, 2442-2443 [§ 11 I 3, III 1 Nr.4 FeV]
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