Alkoholabhängigkeit - Führerscheinentzug auch ohne Alkohol am Steuer!
Auch ohne eine Verkehrsteilnahme in alkoholisiertem Zustand droht bei Alkoholabhängigkeit der Entzug der Fahrerlaubnis. (Leitsatz der Redaktion)
(VG Mainz, Urt. v. 28.09.2001 - 3 K 78/01.MZ)
Wegen des Verdachts der Trunkenheit im Verkehr wurde dem klagenden Führerscheininhaber (Kl.) eine Blutprobe entnommen. Sein Blutalkoholwert zur Zeit der motorisierten Verkehrsteilnahme konnte aber infolge Nachtrunks nicht errechnet werden. Ein nachfolgender Therapiebericht im Rahmen einer Entziehungstherapie des Kl. und ein von diesem vorgelegtes medizinisch-psychologisches Gutachten kommen zu der Erkenntnis, dass der Kl. alkoholabhängig ist.
Daraufhin wurde dem Kl. die Fahrerlaubnis entzogen. Dagegen klagte er. Er sei seit über 36 Jahren im Besitz der Fahrerlaubnis und nachweislich noch niemals straßenverkehrsrechtlich oder alkoholstraßenverkehrsrechtlich in Erscheinung getreten. Von daher könne ihm unter Berücksichtigung des Verfassungsrechts nicht allein wegen Alkoholabhängigkeit die Fahrerlaubnis entzogen werden.
Das VG hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass nach dem Gesetz die Fahrerlaubnis zu entziehen sei, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Bereits durch die Alkoholabhängigkeit als solche sei im Regelfall die mangelnde Fahreignung erwiesen, selbst wenn dem Betroffenen die Führung eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss nicht nachgewiesen werden kann. Alkoholabhängigkeit gehöre nach wissenschaftlicher Erkenntnis zu den Krankheiten, die regelmäßig die Fahreignung ausschließen. Der darin liegenden Gefahr für die Verkehrssicherheit sei unmittelbar zu begegnen. Es verbiete sich abzuwarten, bis sich diese Gefahr verwirklicht hat und erst dann die Fahrerlaubnis zu entziehen. Gründe für die Behörde, ausnahmsweise im Fall des Kl. von der Fahrerlaubnisentziehung abzusehen, hätten nicht bestanden.
Quelle: PM VG Mainz [§ 3 I StVG] (c) juracontent.de
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