Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Haschischkonsum - MPU verweigert
Einem Führerscheininhaber kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn feststeht, dass dieser in der Vergangenheit regelmäßig und gewohnheitsmäßig Haschisch konsumiert hat und er seine Zustimmung zu einer angeordneten medizinisch-psychologischen Untersuchung nicht erteilt. (VG Trier, Beschl. v. 29.08.2002 - 2 L 990/02.TR)
Der junge Mann hatte nachweisbar von 1997 bis 2001 regelmäßig Cannabis konsumiert und ist wegen unerlaubten Erwerbs sowie Besitzes und unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln strafrechtlich verurteilt worden. Von diesen Vorfällen erfuhr die zuständige Führerscheinbehörde im Mai 2002. Bei einer persönlichen Vorsprache gab der junge Mann gegenüber der Behörde an, bereits seit August 2001 keine Betäubungsmittel mehr zu konsumieren. Daraufhin wurde zur Feststellung seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zunächst die Durchführung einer Haaranalyse angeordnet, um zweifelsfrei feststellen zu können, ob tatsächlich kein Drogenkonsum mehr vorliegt. Die Haaranalyse konnte am vereinbarten Termin aber nicht durchgeführt werden, weil der Betroffene sein Haar zu diesem Zeitpunkt zu kurz abgeschnitten hatte. Daraufhin forderte die Behörde den Mann auf, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen.
Nachdem er dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, wurde die Fahrerlaubnis entzogen. Das VG hat die Rechtmäßigkeit dieser Vorgehensweise der Führerscheinbehörde bestätigt.
Das Gericht setzte sich in diesem Zusammenhang auch mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20.06.2002 auseinander, in der ein behördlich angefordertes Drogenscreening für unverhältnismäßig erklärt worden war. Anders als in dem dort entschiedenen Fall - bei dem ein behördliches Drogenscreening bereits nach dem festgestellten Besitz einer geringen Menge Haschisch angeordnet worden war - stand hier hingegen der regelmäßige Konsum von Haschisch in der Vergangenheit fest. In einem solchen Fall sei aber die Aufforderung zu einem medizinisch-psychologischen Gutachten keine unverhältnismäßige Aufklärungsmaßnahme zur Feststellung der Fahreignung.
Nach allgemeinem Kenntnisstand zum Cannabiskonsum sei die Fahrtüchtigkeit einer Person im akuten Haschischrausch und während der Dauer einer mehrstündigen Abklingphase aufgehoben, so das Gericht, außerdem könne der Konsum von Cannabis in Ausnahmefällen auch zu einer dauerhaften Fahruntauglichkeit des Konsumenten führen. Diese Fälle seien in der Regel dadurch gekennzeichnet, dass über einen längeren Zeitraum erheblicher Drogenmissbrach geübt wird. Bei Anhaltspunkten dafür, dass ein derartiges Konsumverhalten nach wie vor vorliegt, sei aber die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht unverhältnismäßig. Kommt der Betroffene dieser Aufforderung nicht nach, dürfe die Führerscheinbehörde aus diesem Verhalten die Schlussfolgerung ziehen, dass der Betroffene zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet sei.
Quelle: PM VG Trier Nr. 28/2002
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