Medizinisch-psychologisches Gutachten auch bei Alkoholauffälligkeiten außerhalb des Straßenverkehrs
Nicht nur Trunkenheit am Steuer, sondern auch Alkoholauffälligkeiten außerhalb des Straßenverkehrs können die Fahrerlaubnisbehörde dazu berechtigen, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu verlangen. Wird dieses verweigert, darf die Fahrerlaubnis entzogen werden.
(VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 29. 07.2002 - 10 S 1164/02)
Der Antragsteller (Ast.) ist Taxifahrer. Er wurde 2001 am Rosenmontag betrunken auf dem Bürgersteig liegend aufgefunden; bereits 1995 war er betrunken auf einer Polizeistation erschienen. In beiden Fällen wurde ein Alkohol-Test durchgeführt, der Blutalkoholwerte um die 2‰ erbrachte. Nach dem zweiten Vorfall gab die Fahrerlaubnisbehörde dem Ast. auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu seiner Fahreignung beizubringen; es bestünden Zweifel an seiner Fähigkeit, zwischen dem Konsum von Alkohol und der Teilnahme am Straßenverkehr trennen zu können. Dieser Anordnung kam er nicht nach.
Die Fahrerlaubnisbehörde schloss aus dieser Weigerung auf eine mangelnde Fahreignung und entzog die Fahrerlaubnis unter Anordnung der sofortigen Vollziehung. Dem trat der Ast. entgegen. Es gebe keinen Grund, ihn medizinisch-psychologisch untersuchen zu lassen. Er trenne strikt zwischen Alkoholkonsum und Verkehrsteilnahme. Dementsprechend sei er in seiner 33jährigen Fahrpraxis im Verkehr noch nie alkoholauffällig geworden. Zudem sei es am Rosenmontag auch bei nicht alkoholgewöhnten Personen keineswegs ungewöhnlich, einmal "zu tief ins Glas zu schauen".
Das VG hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den sofort vollziehbaren Fahrerlaubnisentzug abgelehnt. Die Beschwerde des Ast. blieb erfolglos.
Die Fahrerlaubnisbehörde müsse nicht stets abwarten, bis ein Fahrzeugführer anlässlich der Teilnahme am Straßenverkehr alkoholauffällig wird, um Maßnahmen ergreifen zu können. Angesichts der typischen Abbauzeiten von Alkohol könne auch eine Trunkenheit außerhalb des Straßenverkehrs auf fehlendes Trennungsvermögen schließen lassen. Ein solcher Fall sei gegeben, wenn ein weit überdurchschnittlich alkoholgewöhnter Fahrerlaubnisinhaber Berufskraftfahrer mit annähernd täglichem Einsatz im Straßenverkehr sei. Denn ein Kraftfahrer, der häufig und in großen Mengen Alkohol zu sich nehme, sei ständig dem Konflikt ausgesetzt, entweder seine beruflichen Verpflichtungen zu verletzen und damit die Grundlage seiner wirtschaftlichen Existenz zu gefährden oder aber in noch fahruntüchtigem Zustand am Straßenverkehr teilzunehmen. Dieser Dauerkonflikt lasse sich nicht allein durch "strikte Abstinenz im Dienst" lösen.
Eine solche Konfliktlage bestehe auch hier. Auf eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung des Ast. könne auf Grund seiner beiden schweren Alkoholisierungen geschlossen werden. Nach wissenschaftlicher Einschätzung sei es nämlich der durchschnittlich alkoholgewöhnten Bevölkerung nicht möglich, durch eigenes Handeln Blutalkoholwerte von 1,6‰ und mehr zu erreichen. Daher spiele es keine Rolle, dass die zweite Alkoholauffälligkeit des Ast. am Rosenmontag aufgetreten sei. Er habe auch nicht dargelegt, dass seine Alkoholisierung auf Fremdeinwirkung beruht habe. Als Taxifahrer nehme er auch täglich am Straßenverkehr teil.
Quelle: PM VGH Baden-Württemberg
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