Entziehung der Fahrerlaubnis bei verspätetem Drogenscreening
Die Fahrerlaubnisbehörde kann einen Führerscheininhaber, bei dem ein Betäubungsmittel gefunden wurde, auffordern, kurzfristig ein fachärztliches Gutachten in Form einer Blut- und Urinuntersuchung (Drogenscreening) beizubringen; kommt der Fahrerlaubnisinhaber dieser Anordnung nicht fristgerecht nach, kann die Fahrerlaubnisbehörde auf die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen und die Fahrerlaubnis entziehen. (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 22.03.2002 - 19 B 405/02)
Ende 2000 wurden bei einer Verkehrskontrolle bei dem betroffenen Führerscheininhaber, der Beifahrer des kontrollierten Fahrzeugs war, 4 Gramm Marihuana gefunden. Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde forderte ihn auf, innerhalb von 8 Tagen nach Zustellung der Aufforderung eine Blut- und Urinprobe bei einem rechtsmedizinischen Institut abzugeben und fachärztlich untersuchen und begutachten zu lassen, um darüber die durch den Besitz von Marihuana aufgeworfene Frage nach regelmäßigem Drogenkonsum zu klären. Dieser Aufforderung kam der Betroffene nicht innerhalb der gesetzten Frist nach. Erst über einen Monat später gab er eine Blut- und Urinprobe ab.
Das darüber gefertigte fachärztliche Gutachten ergab, dass die Untersuchungen auf Cannabinoide negativ ausgefallen waren und der toxikologische Befund nichts dafür ergeben hatte, dass der Führerscheininhaber Cannabisprodukte konsumiert.
Kurze Zeit später entzog die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung der Entziehung an. Der Betroffene legte Widerspruch gegen den Bescheid ein und stellte beim VG den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder herzustellen. Diesen Antrag hat das VG abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde ebenfalls zurückgewiesen.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei rechtmäßig. Die Fahrerlaubnis-behörde habe auf die Nichteignung schließen dürfen, weil der Betroffene das geforderte fachärztliche Gutachten über die Untersuchung einer innerhalb von 8 Tagen nach Zustellung der Aufforderung abzugebenden Blut- und Urinprobe nicht beigebracht hat. Diese Aufforderung sei ihrerseits rechtmäßig gewesen. Auch der Besitz einer geringen Menge eines Cannabisproduktes könne ein Anzeichen für regelmäßigen Drogenkonsum und damit für eine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sein und ein Drogenscreening rechtfertigen, um die Eignungsbedenken aufzuklären.
Das vorgelegte Gutachten stehe dem Schluss auf die Nichteignung nicht entgegen. Es könne die Eignungsbedenken nicht ausräumen, weil nicht auszuschließen sei, dass sich der Betroffene in seinem Drogenkonsum-verhalten auf die anstehende Untersuchung rechtzeitig eingestellt und so die Aufklärungsmaßnahme unterlaufen hat. Wegen des Abbaus bzw. Ausscheidens konsumierter Drogen setze eine aussagekräftige Untersuchung voraus, dass sie innerhalb kurzer überraschend bestimmter Frist erfolge, also Blut- und Urinprobe bei der Untersuchungsstelle fristgerecht abgegeben würden.
Hinweis:
Dieser Beschluss erging noch vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20.06.2002, in der ein behördlich angefordertes Drogenscreening für unverhältnismäßig erklärt worden war, weil es bereits nach dem Besitz einer geringen Menge Haschisch angeordnet worden war.
Quelle: PM OVG Nordrhein-Westfalen (c) juracontent.de
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