Entzug der Fahrlehrerlaubnis wegen sexueller Übergriffe auf Fahrschüler
Ein Fahrlehrer, der Fahrschülerinnen verbal und körperlich sexuell belästigt, begeht eine gröbliche Verletzung seiner Berufspflichten, die zum Widerruf der Fahrlehrerlaubnis berechtigt (Leitsatz der Redaktion).
(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 07.06.2002 - 8 B 636/02)
Ein Fahrlehrer war Anfang 2002 von einem Gericht wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt worden, weil er zwei Fahrschülerinnen sexuell belästigt hatte. Nach den gerichtlichen Feststellungen hatte er einer Fahrschülerin während der Fahrstunde u.a. an die Brust gefasst und ihre Hand auf sein Geschlechtsteil gelegt. Einer anderen Fahrschülerin fasste er während mehrerer Fahrstunden an die Geschlechtsorgane und bedrängte sie verbal. Wegen dieses Sachverhalts hatte der zuständige Oberbürgermeister die Fahrlehrerlaubnis des Fahrlehrers unter Anordnung der sofortigen Vollziehung widerrufen. Daraufhin hatte der Fahrlehrer die vorläufige Aussetzung der Vollziehung des Widerrufs beantragt.
Das VG hat den Antrag abgelehnt, das OVG diese Entscheidung bestätigt. Die strafgerichtlich festgestellten sexuellen Übergriffe auf zwei Fahrschülerinnen rechtfertigten die Annahme, dass der Fahrlehrer die für die Tätigkeit als Fahrschullehrer notwendige Zuverlässigkeit nicht besitzt. Mit den sexuellen Übergriffen auf die Fahrschülerinnen habe er seine Berufspflicht zur gewissenhaften Ausbildung seiner Fahrschüler gröblich verletzt.
Er habe die mit seiner Ausbildungsfunktion verbundene Autorität dahin gehend ausgenutzt, dass er an Fahrschülerinnen während des Unterrichts - teilweise während der Fahrt - sexuelle Handlungen vorgenommen habe. Damit habe er in solchem Maße gegen die ihm als Fahrlehrer obliegenden Berufspflichten verstoßen, dass er für jegliche Ausbildungstätigkeit eines Fahrlehrers ungeeignet sei.
Quelle: NZV 2002, 527-528
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