Einziehung von Radarwarngerät
Das Mitführen eines betriebsbereiten Radarwarngerätes auf öffentlichen Straßen in einem Fahrzeug ist unzulässig. Die Beschlagnahme des Geräts sowie seine Einziehung und Vernichtung durch die Polizei sind deshalb gerechtfertigt. (Leitsatz der Redaktion)
(VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.10.2002 - 1 S 1925/01; rkr.)
Der Kläger (Kl.) wu rde auf der Autobahn einer Verkehrskontrolle unterzogen. Die Polizisten stellten dabei fest, dass auf dem Armaturenbrett ein Radarwarngerät installiert war. Sie beschlagnahmten daraufhin das Gerät; der Kl. gab es unter Protest und Hinweis darauf heraus, dass das Gerät ein CE-Zeichen besitze und daher den fernmelderechtlichen Bestimmungen entspreche. Auf Antrag der Polizei ordnete die zuständige Behörde die Einziehung und anschließende Vernichtung des Radarwarngeräts an.
Das VG hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen. Der Antrag des Kl. auf Zulassung der Berufung blieb ebenfalls erfolglos.
Der Kl. verkenne vorliegend, dass die von ihm angeführten Vorschriften spezifisch telekommunikationsrechtlichen Zielsetzungen dienten und deshalb nur einen eingeschränkten Anwendungsbereich hätten. Es gehe hier weder um den Schutz der Gesundheit und Sicherheit des Gerätenutzers und anderer Personen noch um die elektromagnetische Verträglichkeit oder die Vermeidung funktechnischer Störungen. Die Erfüllung solcher Anforderungen werde im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahrens nachgewiesen und durch die CE-Kennzeichnung dokumentiert. Die betreffenden Regelungen ließen aber Raum für Maßnahmen zum Schutz vor sonstigen Gefahren für die öffentliche Sicherheit bzw. die Gesundheit und das Leben von Menschen. Gerade eine solche Gefahr wolle die Einziehung bekämpfen. Sie diene der präventiven Abwehr von Beeinträchtigungen der wirkungsvollen Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben. Es solle verhindert werden, dass es dem Kl. als Besitzer eines Radarwarngeräts weiterhin möglich sei, sich über straßenverkehrsrechtliche Vorschriften hinwegzusetzen und folgenlos Ordnungswidrigkeiten zu begehen.
Anmerkung: Ergänzend hat das Gericht darauf hingewiesen, dass seit Januar 2002 ein ausdrückliches bundesrechtliches Verbot von Radarwarngeräten eingeführt worden sei.
Quelle: Eigener Beitrag [§ 23 I b StVO]
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