Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Verweigerung eines Drogenscreenings
Die Fahrerlaubnis darf nicht allein auf der Grundlage eines einmalig festgestellten Haschischbesitzes und der Weigerung, am Drogenscreening teilzunehmen, entzogen werden. (Leitsatz der Redaktion)
(BVerfG, Beschl. v. 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96 u. 8.07.2002 - 1 BvR 2428/95)
Im ersten Fall wurde der Beschwerdeführer (Bf.) anlässlich einer Einreise aus den Niederlanden nach Deutschland einer polizeilichen Kontrolle unterzogen. Dabei wurden fünf Gramm Haschisch gefunden. Der Aufforderung, ein Drogenscreening vorzulegen, kam der Bf. nicht nach. Daraufhin wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen.
Das BVerfG hat der hiergegen gerichteten Verfassungsbeschwerde stattgegeben und die auf die Entziehung der Fahrerlaubnis bezogenen Behörden- und Gerichtsentscheidungen aufgehoben.
Im zweiten Fall wurde die Verfassungsbeschwerde allerdings nicht zur Entscheidung angenommen und die Voraussetzungen für die Anordnung des Drogenscreenings bejaht. Hier hatte die Polizei nicht nur Cannabisbesitz festgestellt, sondern auch die Reste eines mit Haschisch versetzten Joints im Aschenbecher des Fahrzeugs gefunden.
Eine Fahrerlaubnis sei zu entziehen, wenn sich der Führerscheininhaber zum Führen von Fahrzeugen als ungeeignet erweist. Bei hinreichendem Verdacht des Vorliegens erheblicher Eignungsmängel sei die zuständige Behörde ermächtigt, dem Führerscheininhaber aufzugeben, bestimmte Gutachten über seine Kraftfahreignung beizubringen (Drogenscreening). Die Missachtung dieser Anordnung habe regelmäßig die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge.
Im ersten Fall sei aber der Entzug der Fahrerlaubnis verfassungswidrig gewesen, weil er in keinem angemessenen Verhältnis zum Ausmaß der Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs gestanden habe. Es habe als Grundlage der Überprüfung der Fahreignung ein hinreichender Tatverdacht, der einen Eignungsmangel nahe legte, gefehlt.
Der einmalige oder nur gelegentliche Cannabiskonsum ohne Bezug zum Straßenverkehr bilde für sich allein kein hinreichendes Verdachtselement. Nach heutiger Erkenntnis bestehe in aller Regel kein Anlass zu der Befürchtung, dass der einmalige oder gelegentliche Konsum von Haschisch bei den Betroffenen zu einer anhaltenden fahreignungsrelevanten Absenkung ihrer körperlich-geistigen Leistungsfähigkeit führt. Bei einmaligem oder gelegentlichem Haschischkonsum sei es auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Betroffene eine drogenkonsumbedingte zeitweilige Fahruntüchtigkeit nicht rechtzeitig erkennen oder dennoch nicht von der aktiven Teilnahme am Straßenverkehr absehen könne. Folglich hätte im ersten Fall die Fahrerlaubnis nicht entzogen werden dürfen.
Quelle: BVerfG online / NZV 2002, 529 ff
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