Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Kokainkonsum / Nachweis der Abstinenz durch medizinisch-psychologisches Gutachten
Derjenige, der Kokain zu sich nimmt, ist zum Führen von Kfz im Straßenverkehr grundsätzlich ungeeignet. Als geeignet zum Führen von Kfz gilt er erst dann wieder, wenn er durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten nachgewiesen hat, dass er nach vorangegangener Entgiftung und Entwöhnung seit einem Jahr abstinent ist. (Leitsatz der Redaktion)
(VG Frankfurt/M., Beschl. v. 3.09.2001 - 12 G 2736/01(1))
Der Antragsteller (Ast.) begehrte vorliegend die Rückgabe seines Führerscheins, der ihm von der zuständigen Behörde zum Schutz der Allgemeinheit entzogen worden war.
Das VG hat den Antrag abgelehnt.
Der Ausschluss des Ast. von der Teilnahme am Straßenverkehr sei gerechtfertigt gewesen. Die Behörde müsse demjenigen die Fahrerlaubnis entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies sei nach dem ärztlichen Gutachten der Fall, weil der Ast. nach seinen eigenen Angaben regelmäßig Kokain zu sich genommen hat.
Derjenige, der Betäubungsmittel wie Kokain einnimmt, sei zum Führen von Fahrzeugen im Straßenverkehr ungeeignet und gelte erst nach einer Entgiftung und Entwöhnung nach einjähriger Abstinenz wieder als geeignet. Insbesondere beim Konsum von Kokain mit seiner zunächst euphorisierenden und leistungssteigernden Wirkung sei die Gefahr begründet, dass zwischen dem Rauschmittelkonsum und dem Führen eines Fahrzeuges nicht mehr getrennt wird. Die einjährige Abstinenz nach vorangegangener Entgiftung und Entwöhnung könne im Übrigen nur durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten nachgewiesen werden.
Quelle: VG Frankfurt/M. online
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