Anforderung eines fachärztlichen Gutachtens durch Behörde
Wird der Fahrerlaubnisbehörde bekannt, dass ein Fahrerlaubnisinhaber unter einem hirnorganischen Psychosyndrom leidet, ist sie berechtigt, die Vorlage eines fachdäztlichen Gutachtens über die Art und Schwere dieser Erkrankung und ihre Folgen für die Fahreignung anzuordnen.(Leitsatz der Redaktion)
(VGH Baden-Württemberg, Beschl v. 05.12.2001 - 10 S 572/01)
Der unter einem hirnorganischen Psychosyndrom leidende Kläger (Kl.) wandte sich gegen die Ansicht der Fahrerlaubnisbehörde, mangels Vorlage eines nervenärztlichen Gutachtens durch den Kl. sei sie zur Entziehung der Fahrerlaubnis berechtigt gewesen.
Die Klage blieb in beiden Instanzen erfolglos. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei rechtmäßig gewesen, weil der Kl. das von der zuständigen Behörde geforderte nervenärztliche Gutachten nicht vorgelegt hat. Die vorliegenden tatsächlichen Anhaltspunkte (u.a. hirnorganisches Psychosyndrom) reichten aus, um eine fachärztliche Überprüfung zu rechtfertigen. Nach Anlage 4, Ziff. 7.2 zur FeV beantworte sich die Frage der Fahreignung in Abhängigkeit von Art und Schwere eines hirnorganischen Psychosyndroms. Auf dieser Grundlage sei die Anordnung der Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens ein angemessenes Mittel (§46 III iVm. §11 II FeV). Im Übrigen könne - entgegen der Auffassung des Kl. - sehr wohl aus der Nichtbeibringung eines zu Recht geforderten Gutachtens auf die fehlende Fahreignung geschlossen werden.
Quelle: NZV 2002, 248 [§§11 II, 46 III FeV] © juracontent.de
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