Restalkohol nicht unterschätzen
Der DAV (Deutscher Anwaltverein) warnt speziell mit Blick auf die Karnevalszeit davor, den Rest-Alkohol am Morgen nach einer Feier zu unterschätzen. Wer sich nach nur wenigen Stunden Schlaf noch leicht benebelt ans Steuer setzt und einen Unfall verursacht, riskiert neben strafrechtlichen Folgen seinen Versicherungsschutz.
(DAV, Mitteilung v. 21.01.2003)
Der DAV weist in diesem Zusammenhang auf den Fall eines Autofahrers hin, der sich am Morgen nach einem Weinfest auf die Heimfahrt machte und in einer leichten Linkskurve bei ansonsten festen Bedingungen von der Landstraße abkam. Er hatte zuvor fünf Stunden geschlafen, gefrühstückt und sich fahrtüchtig gefühlt. Die Blutprobe ergab allerdings 0,65 Promille Blutalkohol zum Unfallzeitpunkt.
Das Gericht warf dem Mann vor, er habe grob fahrlässig gehandelt. Sein Unfall sei eindeutig Folge eines alkoholbedingten Fahrfehlers gewesen. Die Teilnahme am Straßenverkehr im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit sei für sich genommen bereits ein „besonders schwerer und grober Verstoß gegen die einen Kraftfahrer treffenden Verkehrspflichten“. Zudem habe der Mann bis 02.30 Uhr getrunken und sei bei Verlassen des Festes deutlich alkoholisiert gewesen. Unter diesen Umständen hätte es ihm am Morgen klar sein müssen, dass fünf Stunden Schlaf nicht ausreichten, um wieder fahrtüchtig zu werden.
Er sei also sehenden Auges das Risiko eingegangen, in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand ein Auto zu führen und habe damit kritiklos eine Situation herbeigeführt, in der er und andere Verkehrsteilnehmer in schwerer Weise gefährdet worden seien. Wegen der festgestellten groben Fahrlässigkeit sei die Versicherung von ihrer Leistungspflicht befreit.
Quelle: DAV © juracontent.de
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