Augenblicksversagen bei Überfahren einer roten Ampel
Ein Pkw-Fahrer, der bei roter Ampel in eine Kreuzung einfährt, handelt auch dann grob fahrlässig, wenn er durch seine auf der Rückbank sitzenden Kinder abgelenkt wird, gleichzeitig das Hupen eines hinter ihm stehenden Fahrzeuges falsch deutet und deshalb losfährt.(Leitsatz der Redaktion)
(LG Trier, Urt. v. 6.02.2003 - 6 O 296/02)
Der Kläger (Kl.) hielt mit seinem Pkw an einer Kreuzung vor der für seine Spur rotzeigenden Ampel als erstes Fahrzeug an. Er legte den ersten Gang ein und ließ die Kupplung durchgetreten. Als er sich auf eine Frage seiner auf der Rückbank sitzenden Kinder nach hinten gewandt hatte, hörte er ein Hupen aus der Schlange hinter sich. Daraufhin fuhr er, ohne noch einmal auf die Ampel zu blicken über die Kreuzung, weil er annahm, das Hupen hätte ihn darauf aufmerksam machen wollen, dass die Ampel auf "grün" umgeschaltet hatte. Tatsächlich zeigte die Ampel aber immer noch "rot". Im Kreuzungsbereich kam es zur Kollision mit einem vorfahrtsberechtigten Fahrzeug. Der Kl. meint, er habe den Unfall nicht grob fahrlässig verursacht, vielmehr liege ein sog. Augenblicksversagen vor.
Das LG hat die gegen die Vollkaskoversicherung gerichtete Klage abgewiesen.
Zur Begründung führte das Gericht aus, der Kl. habe keine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag, weil er den Unfall grob fahrlässig verursacht hat. Objektiv rechtfertige das Überfahren einer Rotlicht zeigenden Ampel den Schluss auf grobes Fehlverhalten des Fahrers. Zwar sei dies auf ein Augenblicksversagen des Kl. wegen der Ablenkung durch die Kinder und Fehldeutung des Hupens zurückzuführen. Das rechtfertige aber nicht die Annahme von nur leichter Fahrlässigkeit.
Zu berücksichtigen sei nämlich, dass das Überfahren einer Kreuzung trotz roter Ampel hohe Gefahren in sich berge. Von einem durchschnittlich sorgfältigen Fahrer müsse daher verlangt werden, dass er an die Kreuzung mit einem Mindestmaß an Konzentration heranfährt und sich nicht von weniger wichtigen Vorgängen und Eindrücken ablenken lässt. Dieses Maß an Konzentration habe der Kl. nicht aufgebracht. Er habe sich durch seine Kinder und das Hupen nicht derart ablenken lassen dürfen, dass er von der Ampel wegfuhr, ohne sich zuvor noch durch einen kurzen Blick über die Ampelschaltung zu vergewissern.
Quelle: PM LG Trier [§ 61 VVG]
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