Weiterhin Vorfahrt, auch wenn sich das Schild "Vorfahrtsstraße" an nächster Kreuzung nicht wiederholt
Das Verkehrszeichen "Vorfahrtsstraße" gibt die Vorfahrt bis zum nächsten widerrufenden Zeichen ("Vorfahrt gewähren", "Halt! Vorfahrt gewähren!" oder "Ende der Vorfahrtsstraße"). (Leitsatz der Redaktion)
(LG Trier, Urt. v. 10.08.2001 - 4 O 256/99)
Die Klägerin (Kl.) beabsichtigte, mit ihrem Auto von einer Straße nach links in eine andere - vorfahrtsberechtigte - Straße abzubiegen. Im Einmündungsbereich sind keine Schilder aufgestellt, die die Vorfahrt regeln. Der Beklagte (Bekl.) befuhr mit seinem Fahrzeug die Straße, in die die Kl. einbiegen wollte; diese ist an einer früheren Kreuzung mit dem Verkehrszeichen "Vorfahrtsstraße" beschildert. Aus seiner Sicht kam die Kl. mit ihrem Pkw von rechts. Da sich beide Fahrer für vorfahrtsberechtigt hielten, kam es zur Kollision.
Das LG hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das Verkehrszeichen "Vorfahrtsstraße" gebe die Vorfahrt bis zum nächsten widerrufenden Zeichen. Es solle zwar an jeder Kreuzung oder Einmündung wiederholt werden. Das sei aber nicht Voraussetzung für die weitere Geltung der Vorfahrt auf der Vorfahrtsstraße. Deshalb komme es auch nicht darauf an, ob eine zur Vorfahrtsstraße führende Straße rechtlich als Einmündung oder nur als Parkplatzzufahrt einzuordnen ist.
Quelle: PM LG Trier [§ 7 II StVG]
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