Kein Abschlepp-Schutz durch Handynummer hinter Windschutzscheibe
Die hinter einer Windschutzscheibe hinterlegte Handynummer gibt keinen Schutz vor dem Abschleppen des verkehrswidrig abgestellten Fahrzeugs. (Leitsatz der Redaktion) Anderer Ansicht: VG Karlsruhe und OVG Hamburg.
(VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 7.02.2003 - 1 S 1248/02)
Der klagende Rechtsanwalt (Kl.) parkte auf einem Behindertenparkplatz. Hinter der Windschutzscheibe befand sich seine Visitenkarte mit ortsfremder Adresse, handschriftlich ergänzt um eine Handynummer. Die Beklagte (Bekl.) ordnete das Abschleppen des Fahrzeugs an, ohne zuvor den Versuch zu unternehmen, den Kl. über Handy zu erreichen. Dieser wandte sich gegen seine Heranziehung zu den Abschleppkosten.
Das VG hatte der gegen den Kostenbescheid über DM 190,- gerichteten Klage stattgegeben. Die Berufung der Bekl. hatte allerdings Erfolg.
Der VGH war der Ansicht, ein vorheriger Anruf auf dem Handy des Kl. sei nicht erforderlich gewesen. Die Bekl. sei nicht nicht gehalten gewesen, den Kl. ausfindig zu machen, damit er sein Fahrzeug selbst vom Sonderparkplatz für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde hätte wegfahren können. Der Kl. habe Vorkehrungen unterlassen, aus denen sich ergeben hätte, dass er leicht, kurzfristig und zuverlässig erreichbar ist. Eine Visitenkarte mit dienstlicher Adresse und Handynummer auszulegen, genüge nicht.
Weiteren Nachforschungen stünden bereits die ungewissen Erfolgsaussichten und nicht abzusehende weitere Verzögerungen entgegen. Das gelte hier insbesondere deshalb, weil die dienstliche Adresse des Kl. nicht mit dem Abschlepport identisch war. Damit habe allein auf Grund der Adresse noch nicht auf den Aufenthaltsort des Kl. geschlossen werden können. Gleiches gelte im Hinblick auf die Angabe der Handynummer. Sie lasse keine Rückschlüsse darauf zu, wo sich der Verpflichtete gerade aufhält. Es fehle den Angaben auf der Visitenkarte der konkrete Situationsbezug, vor allem ein Hinweis darauf, bis wann die Störung zuverlässig durch Eintreffen des Verantwortlichen beseitigt werden kann.
Quelle: PM VGH Baden-Württemberg © juracontent.de
Anders haben bei ähnlicher Sachlage entschieden das OVG Hamburg und das VG Karlsruhe:
1. (OVG Hamburg, Urt. v. 14.8.2001 - 3 Bf 429/00; Vorinstanz: VG Hamburg)
Handynummer auf Armaturenbrett kann Abschleppen verhindern - "Handy-Prozess"
Leitsatz der Redaktion: Ein verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug darf nicht abgeschleppt werden, wenn der Halter auf dem Armaturenbrett deutlich sichtbar einen Zettel mit seiner Mobilfunknummer und dem Hinweis "Komme bei Anruf sofort" angebracht hat. Aus der Mitteilung muss aber hervorgehen, wo sich der Autofahrer wann konkret aufhält und es muss ihm möglich sein, innerhalb eines Zeitraums von ca. 5 Min. das verkehrswidrig abgestellte Fahrzeug zu entfernen.
Der klagende Autofahrer wurde zur Erstattung von Abschleppkosten herangezogen, weil er seinen Pkw verbotswidrig vor einer Bordsteinabsenkung abgestellt und dadurch u.a. den Durchgang für Fußgänger blockiert hatte. Im Pkw hatte er auf dem Armaturenbrett gut sichtbar einen Zettel mit seiner Handy-Nummer hinterlassen und dem Zusatz "Bei Störung bitte anrufen, komme sofort". Dennoch ließ die Polizei den Wagen abschleppen und belastete den Kl. mit den Kosten des Abschleppvorgangs. Der Kl. war in der - Aufsehen erregenden - ersten Instanz vor dem VG (VG Hamburg, Urt. v. 29.9.2000 - 3 VG 268/2000) erfolgreich; die Berufung der Bekl. hatte jedoch ebenfalls Erfolg.
Das Gericht hat zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, dass die Polizei grundsätzlich eine entsprechende Nachricht eines Autofahrers in seinem Fahrzeug zu beachten habe und einen Anrufversuch machen müsse. Die für alle in Betracht kommenden Fälle, im Handschuhfach bereitgehaltene Mitteilung "Komme sofort" sei aber zu unbestimmt und reiche daher nicht aus. Aus der Mitteilung müsse außerdem hervorgehen, wo sich der Autofahrer wann konkret aufhalte, damit einzuschätzen sei, wie lange es dauern werde, bis das verkehrswidrig abgestellte Fahrzeug entfernt sei. Hierfür komme nur ein Zeitraum von ca. 5 Min. in Betracht. Ansonsten sei das Abschleppen durch die Polizei zulässig.
Im Übrigen hat das OVG die Revision nicht zugelassen.
Quelle: PM OVG Hamburg [§§ 1 II, 12 III Nr. 9 StVO; § 7 III SOG]
2. VG Karlsruhe, Urt. v. 25.02.2002 - 6 K 3615/00
Rechtswidriges Abschleppen bei Nichtbeachtung einer Visitenkarte mit Handynummer
Leitsatz der Redaktion: Hinterlässt der Fahrer eines Kfz sichtbar hinter der Windschutzscheibe seine Visitenkarte mit Handynummer und schleppt die zuständige Behörde das Kfz trotzdem ab, ohne zuvor den Versuch zu unternehmen, den Fahrer via Mobilfunk zu erreichen, muss der Fahrer für die Abschleppkosten nicht aufkommen.
Als der klagende Stuttgarter Anwalt (Kl.) sein Kfz verbotswidrig auf einem Behindertenparkplatz abgestellt hatte, um im nahegelegenen AG einen Termin wahrzunehmen, hatte er seine Visitenkarte hinter die Windschutzscheibe geklemmt, auf der auch seine Handynummer angegeben war. Dennoch ordneten die Bediensteten der Stadt Baden-Baden das Abschleppen seines Kfz an, ohne ihn vorher per Handy zum Wegfahren aufzufordern.
Das VG gab nun der Klage des Kl. statt und stellte fest, dass dem Kl. die Kosten für die Abschleppmaßnahme nicht auferlegt werden dürfen.
Zwar müsse eine Behörde idR. nicht versuchen, den Fahrer eines verbotswidrig abgestellten Kfz zu ermitteln, weil die Erfolgsaussichten solcher Versuche meist ungewiss und mit zeitlichen Verzögerungen verbunden sind. Etwas anderes müsse jedoch dann gelten, wenn der Fahrer ausnahmsweise ohne Schwierigkeiten festgestellt und über ein Handy aufgefordert werden kann, sein Kfz umgehend zu entfernen. Zu einem solchen Vorgehen seien die Bediensteten der Stadt auch dann verpflichtet, wenn sie selbst kein Handy bei sich haben und lediglich über Funk mit der Zentrale verbunden sind. Denn auch das Anfordern eines Abschleppunternehmens erfolge nicht anders. Eine zeitliche Verzögerung ergebe sich in solchen Fällen indes nicht. Denn mehr als einen Anrufversuch müsse der Bedienstete nicht unternehmen, um den Fahrer zu erreichen. Außerdem seien dem Fahrer, wenn er per Handy erreicht werden kann, im Anschluss daran nicht mehr als fünf Minuten zuzubilligen, um das Kfz zu entfernen. Sei er dazu nicht in der Lage, könne das Kfz letztlich auf dessen Kosten abgeschleppt werden. Weil die Bediensteten vorliegend den zumutbaren Anruf auf dem Handy des Kl. unterlassen hatten, müsse dieser die Kosten des Abschleppens nicht zahlen.
Quelle: PM VG Karlsruhe [Abschleppkosten]
© juracontent.de
Druckversion
|