Fahrverbot bei über 50 km/h in Tempo-30-Zone
Ein in einer Tempo-30-Zone mit über 26 km/h zu schnell gefahrener Autofahrer kann sich grundsätzlich nicht auf ein sog. Augenblicksversagen berufen um einem Fahrverbot zu entgehen. (Leitsatz der Redaktion)
(OLG Karlsruhe, Beschl. v. 17.02.2003 - 1 Ss 167/02)
Die 36-jährige Außendienstmitarbeiterin geriet in einer Tempo-30-Zone in eine Radarkontrolle und wurde mit einer Geschwindigkeit von 59 km/h geblitzt. Die zuständige Behörde erließ daraufhin einen Bußgeldbescheid iHv. EUR 60,- sowie ein einmonatiges Fahrverbot, weil die Betroffene (Betr.) bereits wiederholt innerhalb eines Jahres eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 26 km/h begangen hatte.
Vor Gericht räumte die Betr. den Verkehrsverstoß ein, meinte aber, dass sie das Verkehrszeichen nicht wahrgenommen habe, weil sie ortsfremd gewesen sei und deshalb vermehrt auf Straßenschilder habe achten müssen. Außerdem sei sie kurzfristig abgelenkt gewesen, weil auf den Straßenbahnschienen in der Fahrbahnmitte ein Fahrzeug verbotswidrig gefahren ist. Im Übrigen sei sie als Außendienstmitarbeiterin auf ihren Führerschein beruflich angewiesen.
Das AG hat die Geldbuße von EUR 60,- mit der weiteren Folge von 3 Punkten im Verkehrszentralregister (VZR) sowie das Fahrverbot von einem Monat bestätigt. Die dagegen von der Betr. eingelegte Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg.
Das OLG führte aus, die Verhängung eines Fahrverbots sei zwar nicht angezeigt, wenn ein Verkehrsverstoß lediglich auf einer augenblicklichen Unaufmerksamkeit beruht, wie sie auch einem an sich pflichtbewußten Verkehrsteilnehmer einmal unterlaufen kann. Auf ein solches sog. Augenblicksversagen könne sich aber derjenige nicht berufen, der selbst in grob nachlässiger Weise zu seiner eigenen Unaufmerksamkeit beiträgt.
So liege der Fall hier, weil die Betr. mit 59 km/h auch die ansonsten innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nicht eingehalten hat. Ein besonders vorsichtiges Fahrverhalten sei aber gerade deshalb angezeigt gewesen, weil die Betr. ortsfremd gewesen ist und zudem bereits mehrfach wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen verurteilt wurde. Es liege auch kein Fall besonderer Härte vor, in welchem ausnahmsweise von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden kann - so etwa bei drohendem Verlust des Arbeitsplatzes. Die bei der Betr. mit der Verhängung eines Fahrverbots einhergehenden beruflichen Folgen seien mit einem Fahrverbot sehr häufig verbunden, weshalb es ihr zuzumuten sei, diese Nachteile durch Inanspruchnahme von Urlaub bzw. der vorübergehenden Beschäftigung eines Fahrers auszugleichen.
Quelle: PM OLG Karlsruhe [§ 4 BKatV; § 25 StVG] © juracontent.de
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